Garagen auf städtischem Grund – Beschluss beanstandet
Die Stadtvertretung hatte am 16. Dezember 2025 beschlossen, die künftige Garagenpacht sozial gestaffelt festzusetzen. Es war vorgesehen, eine monatliche Pacht von 10,00 Euro netto für alle Garagenbesitzer festzulegen, die nachweisen, dass sie die Garagen selbst errichtet oder bis zum 31.12.2017 erworben haben. Für alle übrigen Nutzer sollte eine monatliche Pacht von 30,00 Euro netto gelten.
Dieser Beschluss wurde von der Kommunalaufsicht des Landkreises Vorpommern-Rügen mit Schreiben vom 7. Januar 2026 gemäß § 81 Absatz 1 KV M-V beanstandet. Nach deren Auffassung ist eine Differenzierung der Pacht nach der Entstehungsgeschichte der Garage rechtlich nicht zulässig. Begründet wird dies insbesondere mit den Vorgaben der Kommunalverfassung des Landes sowie dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Rechtsaufsicht vertritt die Auffassung, dass bei der Verpachtung städtischer Grundstücke grundsätzlich ein einheitlicher und angemessener Pachtzins zugrunde zu legen ist. Maßgeblich sei allein die Nutzung der städtischen Fläche.
Vor diesem Hintergrund besteht weiterer rechtlicher und politischer Klärungsbedarf. Die Angelegenheit wird Gegenstand der nächsten Sitzung der Stadtvertretung am 24. Februar 2026 sein.
Bis zur abschließenden Beratung und Beschlussfassung können die vorliegenden Vertragsentwürfe nicht weiter unterschrieben und umgesetzt werden. Die betroffenen Garagennutzerinnen und -nutzer werden über das weitere Vorgehen rechtzeitig informiert.