Wohnungsgeberbestätigung


Allgemeine Informationen

Neues Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015

Ab dem 1. November 2015 wird das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz sowie die Landesmeldegesetze ab. Änderungen betreffen u.a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte und die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

 

Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz.

Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

 

Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb von einer Woche nach dem erfolgten Bezug der Wohnung gemeldet werden. Ab dem 01.11.2015 werden der meldepflichtigen Person hierfür 2 Wochen Zeit gewährt.

Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus.

 

Somit muss ab dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.

 

Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen in der Einwohnermeldestelle bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.

 

Ein  Muster der Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes ist hier als Download angefügt.

 

Wesentliche Neuregelungen sind unter anderem:

 

  • Soweit Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, ist zukünftig der Zweck der Anfrage anzugeben und die Melderegisterauskunft ausschließlich zu diesem Zweck zu verwenden.
  • Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person möglich.
  • Sicherheitsbehörden und weitere, durch andere Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend einen Online-Zugriff auf die Meldedaten.
  • Die Hotelmeldepflicht sowie das Verfahren bei Aufenthalten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
  • Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt, um Scheinanmeldungen und damit häufig verbundenen Formen der Kriminalität wirksamer zu begegnen.
  • Eine Evaluation der neuen Regelungen durch die Bundesregierung auf wissenschaftlicher Grundlage und anschließende Berichterstattung an Bundestag und Bundesrat vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. 

Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz

Formulare

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