Fischereischeinprüfung


Allgemeine Informationen

Tel.: (03 83 92) 68 353 oder 68 316
E-Mail:

 

 

1. Örtliche Zuständigkeit für die Durchführung der Fischereischeinprüfung

 

1.1.

Die örtliche Zuständigkeit der Behörden ergibt sich aus Artikel 1 § 67 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wonach ab dem 1. August 2006 die Ämter und amtsfreien Gemeinden für die Durchführung der Fischereischeinprüfung zuständig sind. Die Zuständigkeit der Landkreise nach § 1 der Fischereischeinprüfungsverordnung ist gemäß Artikel 1 § 67 i. V. m. Artikel 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpomemrn mit Ablauf des 31. Juli 2006 aufgehoben.

 

1.2.

Die Zuständigkeit bei der Durchführung der Prüfung bezieht sich auf den örtlichen Verwaltungsbezirk innerhalb der Gemeindegrenzen bzw. innerhalb der Grenze des Amtsbezirkes; die sachliche Zuständigkeit bezieht sich auf das Verfahren der Fischereischeinprüfung gemäß der Fischereiprüfungsverordnung.

 

1.3.

Eine Teilnahme von Prüflingen aus anderen Gemeinden oder Amtsbezirken des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder aus anderen Bundesländern steht der Zuständigkeit nicht entgegen.

 

2. Bekanntmachung der Prüfungstermine

 

2.1.

Die Prüfungstermine werden nach § 2 Abs. 1 Fischereischeinprüfungsverordnung mindestens ein Monat vor der Prüfung in geeigneter Weise bekannt gemacht.

Dies kann durch die Zeitung, den amtlichen Anzeiger, durch Aushang bei der Behörde etc. erfolgen.


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hauptstraße 33
18546 Sassnitz