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Informationen zum aktuellen Sachstand zum Bürgerentscheid „Königsweg“ 2018

Sassnitz, den 13.09.2018

 

 

Pressemitteilung

 

Sassnitz, den 13. September 2018

 

Informationen zum aktuellen Sachstand zum Bürgerentscheid „Königsweg“ 2018

 

Am 13. September 2018 fand um 17:00 Uhr die 3. Sitzung des Abstimmungsausschusses zur Durchführung des Bürgerentscheides "Königsweg" 2018 statt.

Während der Sitzung wurden durch die Abstimmungsleiterin, Frau Thiele, folgende Informationen zum aktuellen Sachstand Bürgerentscheid „Königsweg“ bekanntgegeben:

 

„Zunächst möchte ich feststellen, dass sich, entgegen mancher Veröffentlichungen in den Medien, der Abstimmungsausschuss nicht aufgelöst hat.

In verschiedenen Medien wurden bereits Ausführungen zur Unzulässigkeit des Bürgerentscheides „Königsweg“ 2018 veröffentlicht. Dennoch haben wir als Abstimmungsleitung die Pflicht, Sie über den vorliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß zu unterrichten.

Seitens der Obersten Rechtsaufsichtsbehörde (Innenministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern) wurde der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde (Landkreis Vorpommern-Rügen) mitgeteilt, dass sich ihre Bedenken nicht nur auf den zweiten Teil der Fragestellung des Bürgerbegehrens, sondern auch auf den ersten erstrecken.

In der Gesamtschau ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Erbbau-rechtsvertrag, dass rechtlich nur die gGmbH befugt ist, darüber zu entscheiden, welche dem Zweck des Nationalparks dienenden Einrichtungen auf dem fraglichen Grundstück errichtet werden sollen. Die Mitwirkung der Stadt Sassnitz beschränkt sich insoweit darauf, mit ihrem 30%igen Stimmanteil Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu nehmen. Ist es der Stadt nicht möglich, mit ihrem Minderheitseinfluss die Entscheidung in die von ihr gewünschte Richtung zu lenken, dann wäre es vertragswidrig, den Gesellschaftswillen auf andere Weise zu unterminieren. Rechtlich betrachtet ist daher die Errichtung der Aussichtsplattform eben gerade keine Aufgabe mehr, hinsichtlich der die Stadt Gestaltungsbefugnisse durch Beschluss oder Bürgerentscheid besäße.

 

Dass die Gemeinde hier ungeachtet dieser rechtlichen Situation – offenbar aus nachvollziehbaren förderrechtlichen Gründen – als Bauherr auftritt, ändert nichts daran, dass sie durch diese Stellung gleichwohl nicht in die Situation gelangt, darüber zu entscheiden, OB ein Bauantrag gestellt wird, sondern nur, DURCH WEN er gestellt wird. Selbst wenn man die Eingehung dieses Auftragsverhältnisses grundsätzlich als „wichtige Angelegenheit“ ansehen würde, wäre sie wegen des augenscheinlich bereits wirksam vereinbarten Auftragsverhältnisses ggf. nicht mehr einseitig reversibel, was zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 KV M-V führen dürfte. Überdies hätte sich durch einen dahingehenden Bürgerentscheid auch nur verhindern lassen, dass die Stadt den Bauantrag anstelle der eigentlich hierzu berechtigten gGmbH stellt, nicht aber, dass die gGmbH als Bauantragsteller auftritt, was – die baurechtliche Zulässigkeit unterstellt – letztlich ebenfalls zur Errichtung der Plattform geführt hätte bzw. führen würde.

 

Diese Stellungnahme wurde der Stadt Sassnitz von der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis und weiteren Veranlassung übergeben.

 

Das Bürgerbegehren ist materiell nicht zulässig, da ein Ausschlussgrund gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 7 KV M-V vorliegt.

Abschließend bleibt festzustellen, dass das Bürgerbegehren somit formell und materiell unzulässig ist.

Die Stadtvertretung Sassnitz hat dahingehend einen Beschluss in ihrer Sitzung am 18.09.2018 zu fassen und die Vertreter des Bürgerbegehrens sind entsprechend zu informieren.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:


Ina Scholz
Sachbearbeiterin für Städtepartnerschaften und Öffentlichkeitsarbeit
ischolz@sassnitz.de
038392-68324

 
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