Gebührensatzung
für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sassnitz
(Feuerwehrgebührensatzung)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2004

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 08. Juni 2004 (GVOBI. M-V Nr. 10 S. 205), sowie den §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBI. M-V S. 522, S. 916), geändert durch Art. 27 EuroUG M-V vom 22. November 2001 (GVOBI M-V S. 438) und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. d. Bek. vom 03. Mai 2002 (GVOBI. M-V S. 254) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Sassnitz vom 06. Dezember 2004 folgende Feuerwehrgebührensatzung erlassen:

§ 1
Pflichtaufgaben der Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Sassnitz - im weiteren mit "Feuerwehr" bezeichnet – ist verpflichtet:

1. bei Bränden durch Lösch- und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten und nachbarschaftliche Löschhilfe über das Einsatzgebiet hinaus zu gewähren, soweit der eigene abwehrende Brandschutz und die technische Hilfeleistung gewährleistet sind;
2. bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen Gemeinschaftsgefahren, die insbesondere durch Naturereignisse, Explosionen oder Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten;
3. bei der Beseitigung von Umweltgefahren Sofortmaßnahmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzuleiten;
4. an der Löschwasserschau teilzunehmen und
5. sich an der Brandverhütungsschau zu beteiligen.

 

 

 

 

 

§ 2
Gebührenfreie Dienstleistungen

(1) Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist, vorbehaltlich der Regelungen des § 3 dieser Gebührensatzung, gebührenfrei. Dieses gilt auch für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen, bei denen sich Menschen in einer Notlage befinden oder das Eingreifen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Gebührenpflichtige Dienstleistungen

(1) Soweit nicht das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz oder § 2 dieser Gebührensatzung etwas anderes bestimmen, sind Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig.
(2) Gebührenpflicht besteht insbesondere für
1. missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr;
2. technische Hilfeleistungen und Einsätze nach § 26 (2) Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern;
3. Sicherheitswachen und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. beim Ausbrennen von Schornsteinen, Taucher, Hubschraubereinsatz;
4. Beseitigung von Ölspuren.

§ 4
Höhe der Gebühr und der Kostenerstattung

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für nachbarschaftliche Hilfe gemäß § 2 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes sind die entstehenden Kosten auf Antrag zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometern Entfernung geleistet wird.

§ 5
Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung

(1) Schuldner sind
1. der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird;
2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 dieser Gebührensatzung der Verursacher eines missbräuchlichen Alarms, der Brandstifter oder der Verursacher des Einsatzes / der Hilfeleistung.
(2) Bei nachbarschaftlicher Hilfe sind die ersuchenden Gemeinden oder die anfordernde Rechtsaufsichtsbehörde Schuldner.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.

§ 6
Berechnung der Gebühren

(1) Der Berechnung der Gebühren werden zugrunde gelegt
1. die Zeit der Abwesenheit der Kameradinnen bzw. Kameraden von der Alarmierung bis zur Einsatzbereitmeldung nach dem Einsatz, den Fahrzeugen, Geräten usw. vom Gerätehaus (Bachstraße 24) nach den Stundensätzen;
2. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen über drei Stunden Dauer;
3. bei außergewöhnlichen Verschmutzungen an Fahrzeugen und Geräten für erforderliche Reinigungsarbeiten entsprechend des eingesetzten Personals.
(2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Für jede weitere angefangene Stunde wird die Gebühr für eine Stunde erhoben.

§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren und Kosten

(1) Die Gebühren- und Kostenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes.
(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Die Gebühren- und Kostenfestsetzung erfolgt mittels Bescheid durch die Stadt Sassnitz. Die Gebühren und Kosten sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Schuldner fällig.
(4) Kommt ein Schuldner seiner Pflicht zur Entrichtung der Gebühren und zur Erstattung der Kosten im festgelegten Zeitraum nicht nach, so kann der Betrag auf dem Verwaltungsvollstreckungswege beigebracht werden.

§ 8
Haftung für Schäden

(1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für Personen und Eigentum der Betroffenen verursacht werden. Der Betroffene hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
(2) Alle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden, die bei der Verrichtung durch die Feuerwehr gemäß § 3 entstehen oder bei der Leistung nachbarschaftlicher Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschleißes sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren durch besonderen Leistungsbescheid berechnet, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner verursacht worden sind.

§ 9
Inkrafttreten

Die Feuerwehrgebührensatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sassnitz vom 13. Dezember 1996 außer Kraft.

Sassnitz, 06. Dezember 2004

D. Holtz

Bürgermeister

- Siegel -

 

 

 

Anlage

Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung

1. Gebühren für Personal
1.1 Für den Einsatz von Personal der Feuerwehr wird, soweit die Gebührensatzung nicht anderes ergibt, je Person erhoben
a) Einsätze und Hilfeleistungen je Std. 30,00 EUR
b) Sicherheitswachen bei Veranstaltungen je Std. 15,00 EUR
1.2 Eingesetzte Fahrzeuge und Ausrüstungen für Sicherheitswachen bei Veranstaltungen werden entsprechend den jeweiligen Gebührensätzen berechnet.
2. Gebühren für Fahrzeuge und Geräte    
2.1 Einsatzfahrzeuge    
  Tanklöschfahrzeuge TLF je Std. 90,00 EUR
  Löschfahrzeuge LF 16 je Std. 120,00 EUR
  Löschfahrzeuge L 8 mit oder ohne TS 8 je Std. 80,00 EUR
  Tragkraftspritzenfahrzeuge mit TS 8 je Std. 80,00 EUR
  Kraftdrehleiter DL 30 je Std. 170,00 EUR
  Rüstwagen RW 1 / GW - G 1 je Std. 150,00 EUR
  Rüstwagen RW 2 / GW - G 2 je Std. 180,00 EUR
  Mannschaftstransportwagen MTW/ELW je Std. 50,00 EUR
2.2 Anhängerfahrzeuge    
  Ölschadenanhänger je Std. 30,00 EUR
  STA je Std. 15,00 EUR
  TSA je Std. 20,00 EUR
  Sonstige Anhängerfahrzeuge je Std. 25,00 EUR
  Feldküche pro Tag

40,00 EUR

+60,00 EUR Sicherheit*

2.3 Geräte    
  Schlauchboot je Std. 90,00 EUR
  Luftkompressor je Std. 25,00 EUR
  Motorkettensäge je Std. 15,00 EUR
  Stromerzeuger je Std. 25,00 EUR
  Be- und Entlüftungsgerät je Std. 25,00 EUR
  Greifzug je Std. 20,00 EUR
  Rettungsschere/Spreize je Std. 90,00 EUR
  Hebekissen je Std. 60,00 EUR
  Brennschneidegerät je Std. 60,00 EUR
  Steckleiter (Teil) je Std. 10,00 EUR
  Krankentrage je Std. 10,00 EUR
  Schiebeleiter (3teilig) je Std. 50,00 EUR
  Sprungpolster je Std. 60,00 EUR
  Winde je Std. 20,00 EUR
  Trennschleifer je Std. 25,00 EUR
  Tierhebegerät je Std. 25,00 EUR
  Schornsteinfegergerät je Std. 25,00 EUR
  Handsprechfunkgeräte je Std. 10,00 EUR
  Zelt groß pro Tag

25,00 EUR

+100,00 EUR Sicherheit*

2.4 Pumpen    
  Tragkraftspritze TS 8/8 je Std. 60,00 EUR
  Wasserstrahlpumpe je Std. 20,00 EUR
  Tauchpumpe nur mit Stromerzeuger je Std. 30,00 EUR
2.5 Wasserführende Armaturen    
  Standrohr mit Schlüssel je Std. 10,00 EUR
  Standrohrschlüssel pro Tag 5,00 EUR
  Verteiler je Std. 5,00 EUR
  Strahlrohr je Std. 5,00 EUR
  Kupplungsschlüssel je Std. 2,00 EUR
  Druckschlauch je Std. 5,00 EUR
  Füllschlauch je Std. 5,00 EUR
  Saugschlauch je Std. 10,00 EUR
  Saugkorb je Std. 5,00 EUR
3. Gebühren für Schutzausrüstung / Handlöschgeräte
3.1 Atemschutzgeräte
Für den Einsatz von Schutzausrüstungen werden neben der Gebührenfestsetzung nach Ziff. 1 und 2 folgende Gebührensätze erhoben:
  Pressluftgerät je Std. 50,00 EUR
3.2 Schutzausrüstung
  Chemikalienschutzanzug je Std. 100,00 EUR
  Wärmestrahlenschutzanzug je Std. 100,00 EUR
3.3 Handlöschgeräte
  Feuerlöscher pro Einsatz 10,00 EUR
  Kübelspritze je Std. 10,00 EUR
Verbrauchtes Material (Schaumpulver bzw. Löschpulver) und beim Einsatz unbrauchbar gewordene
Geräte werden entsprechend dem Wiederbeschaffungswert gesondert berechnet.
* Die Sicherheitsleistungen werden bei ordnungsgemäßer Rückgabe des ausgeliehenen Gegenstandes erstattet.
4. Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel
Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet.
5. Entsorgung
Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, Chemikalien, Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet.
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