Gebührensatzung
für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sassnitz
(Feuerwehrgebührensatzung)
In der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2004
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 08. Juni 2004 (GVOBI.
M-V Nr. 10 S. 205), sowie den §§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes
des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBI. M-V S. 522,
S. 916), geändert durch Art. 27 EuroUG M-V vom 22. November 2001
(GVOBI M-V S. 438) und des § 26 Abs. 2 des Gesetzes über den
Brandschutz und die technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren
für Mecklenburg-Vorpommern i. d. F. d. Bek. vom 03. Mai 2002 (GVOBI.
M-V S. 254) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Sassnitz
vom 06. Dezember 2004 folgende Feuerwehrgebührensatzung erlassen:
§ 1
Pflichtaufgaben der Feuerwehr
Die Freiwillige
Feuerwehr der Stadt Sassnitz - im weiteren mit "Feuerwehr"
bezeichnet – ist verpflichtet:
| 1. |
bei Bränden durch Lösch-
und Rettungsarbeiten Hilfe zu leisten und nachbarschaftliche Löschhilfe
über das Einsatzgebiet hinaus zu gewähren, soweit der
eigene abwehrende Brandschutz und die technische Hilfeleistung gewährleistet
sind; |
| 2. |
bei der Bekämpfung von Katastrophen und anderen
Gemeinschaftsgefahren, die insbesondere durch Naturereignisse, Explosionen
oder Unglücksfälle verursacht werden, Hilfe zu leisten; |
| 3. |
bei der Beseitigung von Umweltgefahren Sofortmaßnahmen
im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzuleiten; |
| 4. |
an der Löschwasserschau teilzunehmen und |
| 5. |
sich an der Brandverhütungsschau zu beteiligen. |
§ 2
Gebührenfreie Dienstleistungen
(1) Der Einsatz
der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist, vorbehaltlich der Regelungen
des § 3 dieser Gebührensatzung, gebührenfrei. Dieses
gilt auch für Hilfeleistungen der Feuerwehr bei Vorfällen,
bei denen sich Menschen in einer Notlage befinden oder das Eingreifen
der Feuerwehr im öffentlichen Interesse liegt.
§ 3
Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1) Soweit nicht
das Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz oder § 2 dieser Gebührensatzung
etwas anderes bestimmen, sind Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe
dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig.
(2) Gebührenpflicht besteht insbesondere für
1. missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr;
2. technische Hilfeleistungen und Einsätze nach § 26 (2) Brandschutz-
und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern;
3. Sicherheitswachen und Sicherheitsmaßnahmen, z.B. beim Ausbrennen
von Schornsteinen, Taucher, Hubschraubereinsatz;
4. Beseitigung von Ölspuren.
§ 4
Höhe der Gebühr und der Kostenerstattung
(1) Die Höhe
der Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das
als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für nachbarschaftliche Hilfe gemäß § 2 Abs.
3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes sind die entstehenden
Kosten auf Antrag zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr
als 15 Kilometern Entfernung geleistet wird.
§ 5
Schuldner der Gebühr und der Kostenerstattung
(1) Schuldner
sind
1. der Auftraggeber und diejenigen Personen, in deren Interesse die
Leistung der Feuerwehr erbracht wird;
2. in den Fällen des § 3 Abs. 2 dieser Gebührensatzung
der Verursacher eines missbräuchlichen Alarms, der Brandstifter
oder der Verursacher des Einsatzes / der Hilfeleistung.
(2) Bei nachbarschaftlicher Hilfe sind die ersuchenden Gemeinden oder
die anfordernde Rechtsaufsichtsbehörde Schuldner.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Schuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung
oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht
und die Feuerwehr dies nicht zu vertreten hat.
§ 6
Berechnung der Gebühren
(1) Der Berechnung der
Gebühren werden zugrunde gelegt
1. die Zeit der Abwesenheit der Kameradinnen bzw. Kameraden von der
Alarmierung bis zur Einsatzbereitmeldung nach dem Einsatz, den Fahrzeugen,
Geräten usw. vom Gerätehaus (Bachstraße 24) nach den
Stundensätzen;
2. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei
Einsätzen über drei Stunden Dauer;
3. bei außergewöhnlichen Verschmutzungen an Fahrzeugen und
Geräten für erforderliche Reinigungsarbeiten entsprechend
des eingesetzten Personals.
(2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung
gestellt. Für jede weitere angefangene Stunde wird die Gebühr
für eine Stunde erhoben.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren und Kosten
(1) Die Gebühren-
und Kostenschuld entsteht mit Beginn des Einsatzes.
(2) Die Ausführung einer Leistung kann von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder der Gewährung
einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(3) Die Gebühren- und Kostenfestsetzung erfolgt mittels Bescheid
durch die Stadt Sassnitz. Die Gebühren und Kosten sind einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Schuldner fällig.
(4) Kommt ein Schuldner seiner Pflicht zur Entrichtung der Gebühren
und zur Erstattung der Kosten im festgelegten Zeitraum nicht nach, so
kann der Betrag auf dem Verwaltungsvollstreckungswege beigebracht werden.
§ 8
Haftung für Schäden
(1) Die Feuerwehr haftet nicht für Schäden,
die durch notwendige Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für
Personen und Eigentum der Betroffenen verursacht werden. Der Betroffene
hat die Feuerwehr von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
(2) Alle Verluste an Fahrzeugen und Geräten sowie alle Schäden,
die bei der Verrichtung durch die Feuerwehr gemäß §
3 entstehen oder bei der Leistung nachbarschaftlicher Hilfe eintreten,
werden - soweit sie nicht Folge eines natürlichen Verschleißes
sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren durch besonderen
Leistungsbescheid berechnet, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Die Feuerwehr haftet nicht für Personen- und Sachschäden,
die durch unsachgemäße Behandlung der in Anspruch genommenen
Geräte und Ausrüstungsgegenstände durch den Gebührenschuldner
verursacht worden sind.
§ 9
Inkrafttreten
Die Feuerwehrgebührensatzung
tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung
für die Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Sassnitz
vom 13. Dezember 1996 außer Kraft.
Sassnitz, 06.
Dezember 2004
| D.
Holtz
Bürgermeister
|
- Siegel
- |
Anlage
Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung
| 1. Gebühren für Personal |
| 1.1 Für den Einsatz von Personal
der Feuerwehr wird, soweit die Gebührensatzung nicht anderes
ergibt, je Person erhoben |
| a) |
Einsätze und Hilfeleistungen |
je Std. |
30,00 EUR |
| b) |
Sicherheitswachen bei Veranstaltungen |
je Std. |
15,00 EUR |
| 1.2 Eingesetzte Fahrzeuge und Ausrüstungen
für Sicherheitswachen bei Veranstaltungen werden entsprechend
den jeweiligen Gebührensätzen berechnet. |
| 2. Gebühren für Fahrzeuge
und Geräte |
|
|
| 2.1 Einsatzfahrzeuge |
|
|
| |
Tanklöschfahrzeuge TLF |
je Std. |
90,00 EUR |
| |
Löschfahrzeuge LF 16 |
je Std. |
120,00 EUR |
| |
Löschfahrzeuge L 8 mit oder ohne TS 8 |
je Std. |
80,00 EUR |
| |
Tragkraftspritzenfahrzeuge mit TS 8 |
je Std. |
80,00 EUR |
| |
Kraftdrehleiter DL 30 |
je Std. |
170,00 EUR |
| |
Rüstwagen RW 1 / GW - G 1 |
je Std. |
150,00 EUR |
| |
Rüstwagen RW 2 / GW - G 2 |
je Std. |
180,00 EUR |
| |
Mannschaftstransportwagen MTW/ELW |
je Std. |
50,00 EUR |
| 2.2 Anhängerfahrzeuge |
|
|
| |
Ölschadenanhänger |
je Std. |
30,00 EUR |
| |
STA |
je Std. |
15,00 EUR |
| |
TSA |
je Std. |
20,00 EUR |
| |
Sonstige Anhängerfahrzeuge |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Feldküche |
pro Tag |
40,00
EUR
+60,00 EUR Sicherheit* |
| 2.3 Geräte |
|
|
| |
Schlauchboot |
je Std. |
90,00 EUR |
| |
Luftkompressor |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Motorkettensäge |
je Std. |
15,00 EUR |
| |
Stromerzeuger |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Be- und Entlüftungsgerät |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Greifzug |
je Std. |
20,00 EUR |
| |
Rettungsschere/Spreize |
je Std. |
90,00 EUR |
| |
Hebekissen |
je Std. |
60,00 EUR |
| |
Brennschneidegerät |
je Std. |
60,00 EUR |
| |
Steckleiter (Teil) |
je Std. |
10,00 EUR |
| |
Krankentrage |
je Std. |
10,00 EUR |
| |
Schiebeleiter (3teilig) |
je Std. |
50,00 EUR |
| |
Sprungpolster |
je Std. |
60,00 EUR |
| |
Winde |
je Std. |
20,00 EUR |
| |
Trennschleifer |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Tierhebegerät |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Schornsteinfegergerät |
je Std. |
25,00 EUR |
| |
Handsprechfunkgeräte |
je Std. |
10,00 EUR |
| |
Zelt groß |
pro Tag |
25,00
EUR
+100,00 EUR Sicherheit* |
| 2.4 Pumpen |
|
|
| |
Tragkraftspritze TS 8/8 |
je Std. |
60,00 EUR |
| |
Wasserstrahlpumpe |
je Std. |
20,00 EUR |
| |
Tauchpumpe nur mit Stromerzeuger |
je Std. |
30,00 EUR |
| 2.5 Wasserführende Armaturen |
|
|
| |
Standrohr mit Schlüssel |
je Std. |
10,00 EUR |
| |
Standrohrschlüssel |
pro Tag |
5,00 EUR |
| |
Verteiler |
je Std. |
5,00 EUR |
| |
Strahlrohr |
je Std. |
5,00 EUR |
| |
Kupplungsschlüssel |
je Std. |
2,00 EUR |
| |
Druckschlauch |
je Std. |
5,00 EUR |
| |
Füllschlauch |
je Std. |
5,00 EUR |
| |
Saugschlauch |
je Std. |
10,00 EUR |
| |
Saugkorb |
je Std. |
5,00 EUR |
| 3. Gebühren für Schutzausrüstung
/ Handlöschgeräte |
| 3.1 Atemschutzgeräte |
| Für den Einsatz von Schutzausrüstungen
werden neben der Gebührenfestsetzung nach Ziff. 1 und 2 folgende
Gebührensätze erhoben: |
| |
Pressluftgerät |
je Std. |
50,00 EUR |
| 3.2 Schutzausrüstung |
| |
Chemikalienschutzanzug |
je Std. |
100,00 EUR |
| |
Wärmestrahlenschutzanzug |
je Std. |
100,00 EUR |
| 3.3 Handlöschgeräte |
| |
Feuerlöscher |
pro Einsatz |
10,00 EUR |
| |
Kübelspritze |
je Std. |
10,00 EUR |
Verbrauchtes Material (Schaumpulver
bzw. Löschpulver) und beim Einsatz unbrauchbar gewordene
Geräte werden entsprechend dem Wiederbeschaffungswert gesondert
berechnet. |
| * Die Sicherheitsleistungen werden
bei ordnungsgemäßer Rückgabe des ausgeliehenen Gegenstandes
erstattet. |
| 4. Ölbinde-, Säurebinde-
und Schaummittel |
| Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde-
sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. |
| 5. Entsorgung |
| Die Entsorgung von aufgenommenen Öl-
und Kraftstoffen, Chemikalien, Ölbinde-, Säurebinde- sowie
Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. |