Wichtige Änderungen im Wohngeldrecht im Überblick
Das Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechtes und zur Änderung des Sozialgesetzbuches trat zum 01. Januar 2009 in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen informieren wir an dieser Stelle:
Erhöhung des Wohngeldes
Die Bezugsfertigkeit des Hauses hat keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Wohngeldes.
Die Höchstbeträge, welche die maximal zuschussfähige Miete oder Belastung festlegen, werden um 10 % erhöht.
Das nach einer Formel berechnete Wohngeld wird um 8 % erhöht.
In die Wohngeldberechnung fließt ein Betrag für Heizkosten ein. Dieser Betrag richtet sich nach der Haushaltsgröße und ist unabhängig von den tatsächlichen Heizkosten.
Im Landkreis Rügen gibt es eine einheitliche Mietenstufe III. Dadurch wird die Wohngelderhöhung noch höher ausfallen als oben dargestellt.
Für die Stadt Sassnitz galt allerdings bereits die Mietenstufe III, so dass sich aus diesem Fakt keine Wohngelderhöhung ergibt.
Beabsichtigt ist auch eine pauschalierte Einmalzahlung, um die Heizenergiekosten abzufedern, die den einkommensschwachen Haushalten(Wohngeldempfängern) in der Zeit vom 31. 10. 2008 bis 31. 3. 2009 entstanden sind. Hierfür ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Wann erhalten Sie eine Wohngelderhöhung?
Erst-/Neuantrag
Wenn Sie zum 1. Januar 2009 oder später einen Erst- bzw. Neuantrag stellen, erhalten Sie bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab Antragsmonat automatisch das höhere Wohngeld. Wer Wohngeld ab Januar 2009 beziehen möchte, kann den Antrag bis spätestens 31. Januar 2009 stellen.
Weitergewährungsantrag
Wenn Ihr Bewilligungsbescheid am 31. 12. 2008 ausgelaufen ist und Sie rechtzeitig einen Weitergewährungsantrag stellen (bis 31. 1. 2009 möglich), erhalten Sie mit dem neuen Bescheid ab 1. Januar 2009 automatisch das höhere Wohngeld.
Laufender Wohngeldbezug
Wenn Ihr Wohngeld in das Jahr 2009 hinein bewilligt wurde, erhalten Sie automatisch nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums rückwirkend vom 1. Januar 2009 an das höhere Wohngeld. Sie müssen hierfür keinen Antrag stellen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums werden Sie von der Wohngeldstelle zur Auskunft über Ihre tatsächlichen persönlichen Verhältnisse ab 1. Januar 2009 aufgefordert. Ergibt sich ein Differenzbetrag, wird Ihnen dieser nachgezahlt.
Erhöhungsanträge
Sinnvoll ist ein Erhöhungsantrag hauptsächlich für Bewohner von Wohnungen mit vergleichsweise hohen Mieten (z. B. im sanierten Altbau) und auch nur dann, wenn das höhere Wohngeld schon vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes in Anspruch genommen werden möchte.
Wenn sich Ihre persönlichen Verhältnisse nicht verändert haben, hat der Erhöhungsantrag nur dann Erfolg, wenn sich die zuschussfähige Miete oder Belastung (ohne Heizkostenbetrag) allein durch die angehobenen Höchstbeträge um mehr als 15 % erhöhen. Es gehen keine Ansprüche verloren, wenn kein Erhöhungsantrag gestellt wird.
Wichtige inhaltliche Änderungen
Haushaltszugehörigkeit nicht verheirateter Paare
Nicht verheiratete Paare erhalten ein gemeinsames Wohngeld, wenn sie in einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verbunden sind. Die bisherige Vergleichsberechnung entfällt.
Gesamtschuldnerische Haftung
Zu Unrecht geleistetes Wohngeld kann künftig nicht nur vom Antragsteller, sondern von allen volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitgliedern zurückgefordert werden.
Verringerung/Wegfall des Wohngeldes, Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides
Die Regelungen haben sich verändert. Es ergeben sich neue Mitteilungspflichten. Die neuen Regelungen und Mitteilungspflichten sind in Ihrem Wohngeldbescheid ab 2009 enthalten. Bitte lesen Sie Ihren Wohngeldbescheid aufmerksam durch.
Weitergehende Informationen zum neuen Wohngeldgesetz erhalten Sie in unserer Wohngeldstelle (Außenstelle Waldmeisterstraße, Frau Lenz, Telefon: 038392 / 68104) zu den Sprechzeiten.
Für die annähernde Berechnung des Wohngeldanspruches hat der Landkreis Rügen auf seiner Internetseite (www.landkreis-ruegen.de) einen Service eingerichtet.
Die Broschüre "Das neue Wohngeld ? Fragen und Antworten" der Landesregierung M-V ist im Rathaus bzw. in der Wohngeldstelle (Waldmeisterstraße 6) erhältlich.