Ordnungs- und Hafenamt
Einwohnermeldestelle
Tel.: (03 83 92) 6 83 33 | Stadt Sassnitz |
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Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre (PDF-Dok.)
Erläuterungen zu den einzelnen Auskunfts-/Übermittlungssperren
Widerspruch gegen Übermittlung an Religionsgesellschaften (Nr. 1)
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 32 Abs. 2 LMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen (Nr. 2 und 5)
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 35 Abs. 2 LMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien (Nr. 3)
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 35 Abs. 1 LMG, Parteien u.a. im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage (Nr. 4)
Adressbuchverlage dürfen nach § 35 Abs. 3 LMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Widerspruch gegen Internetauskunft (Nr. 6)
Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 LMG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 34a Abs. 2 LMG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.
Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen (Nr. 7)
Nach § 34 Abs. 5 LMG darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist von Ihnen besonders zu begründen und mit evt. Nachweisen (Anzeige, ärztliche Atteste, o. ä.) zu belegen.
Nach § 34 Abs. 5 LMG ist die Auskunftssperre befristet und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres. Liegen die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.