Richtigstellung zu erschienenen Medienberichten nach der Stadtvertretersitzung in der Stadt Sassnitz am 4. Juli 2023

Sassnitz, den 07. 07. 2023

In der außerplanmäßigen Sitzung der Stadtvertretung am 4. Juli 2023 wurde die Beschlussvorlage VO(STV)/402/2023 „Durchführung eines Bürgerentscheids (LNG-Terminal)“ behandelt.

Mit der Beschlussvorlage wird über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden.

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ist abhängig davon, ob die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Position der jeweiligen Gemeinde zu diesem Sachverhalt ist innerhalb einer solchen Prüfung nicht relevant, sie ist darüber hinaus schlichtweg nicht erlaubt.

 

Das Ergebnis dieser rein rechtlichen Prüfung ist nach § 20 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dass das Bürgerbegehren aufgrund eines formellen Fehlers (suggestive Fragestellung) und der materiellen Unzulässigkeit (Gemeinde ist nicht zuständig) insgesamt unzulässig ist. Daher lautet der Beschlussvorschlag: „Das durch Herrn Norbert Dahms eingereichte Bürgerbegehren wird aufgrund der formellen und materiellen Unzulässigkeit abgelehnt.“ 

Da das Gesetz vorschreibt, dass ein Bürgerentscheid über eine wie die von Herrn Dahms formulierte Frage nicht durchgeführt werden darf, hat die Stadtvertretung das durch Beschluss festzustellen. Einen Ermessensspielraum gibt es hier nicht.

 

Durch die Ablehnung der Beschlussvorlage „Durchführung eines Bürgerentscheids LNG“ (3 dafür / 9 dagegen / 1 Enthaltung) ist ein Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht zustande gekommen. Falsch ist, dass mit diesem Ergebnis 9 Stadtvertreter*innen für einen Bürgerentscheid gestimmt haben, sondern sie erkennen damit das Prüfungsergebnis der Verwaltung nicht an.

Das bedeutet, das Verwaltungsverfahren „Bürgerbegehren LNG“ ist noch nicht abgeschlossen.

In der nächsten Sitzung der Stadtvertretung muss die Beschlussvorlage erneut behandelt werden.

 

Um einen Bürgerentscheid tatsächlich durchführen zu können, muss das Bürgerbegehren formell und inhaltlich zulässig sein und durch die Stadtvertretung beschlossen werden. Die Stadtvertretung muss beschließen, dass ein Bürgerentscheid zu einer bestimmten Thematik durchgeführt werden soll.

Die Ablehnung der Beschlussvorlage zur Zulässigkeitsprüfung bedeutet eben nicht, dass ein Bürgerentscheid durchgeführt wird, sondern lässt schlichtweg das „Verwaltungsverfahren“ offen.